Satzung & Beitragstabelle

des Vereins mit dem Namen

Makler Nachfolger Club

mit Sitz in 96163 Gundelsheim

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I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1
Name, Sitz, Eintragung

(1) Der Verein führt den Namen: Makler Nachfolger Club e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in 96163 Gundelsheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg eingetragen.

§ 2
Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förde­rung und Beratung der Vereinsmitglieder in Fragen der Nachfolgeregelung von Maklerunternehmen oder einzelnen Maklern im Finanz- und/oder Versicherungsbereich, die jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt ihr Unternehmen oder ihren Kundenbestand an einen Dritten veräußern oder übertragen wollen.

(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch

  • Mitwirkung und Beratung bei der Suche nach geeigneten Nachfolgern;
  • Vermittlung geeigneter Kooperationspartner (Rechtsanwälte, Steuerberater, Unternehmensberater, Personalberater);
  • den Ausgleich der verschiedenartigen Interessen unter seinen Mitgliedern und Gruppen;
  • die Aufnahme und Pflege von Beziehungen zu fachver­wandten Vereinigungen und Einrichtungen im In- und Ausland;
  • den Aufbau und die Pflege einer Kommunikationsplattform;
  • der Gewinnung von Informationen und Erkenntnissen und deren Verbreitung unter den Mitgliedern sowie die Durchführung von Informationsver­anstaltungen;
  • die umfassende Öffentlichkeitsarbeit für alle Formen und Produkte aus der Finanzdienstleistung, vor allem im Rahmen der Durchführung und Organisation von Vortragsveranstaltungen, Workshops und Seminaren sowie der Herausgabe von Publikationen aller Art.

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II. Mitgliedschaft

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft und Partnerschaften

(1) Die Mitgliedschaft können natürliche Personen, juristische Perso­nen des öffent­lichen und des Privatrechts sowie Personenhandelsgesellschaften er­werben, soweit sie die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Er­messen aufgrund eines schriftlichen Antrags, der ent­halten soll:

a) bei natürlichen Personen:
den Namen, den Beruf, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers;

b)  bei juristischen Personen und Personenhandels-gesellschaften:
die Firma bzw. den Namen, den Sitz, die Branche, die Postanschrift sowie die vertretungsberechtigten Organe des Antragstellers.

Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden.

(3) Der Beirat kann Mitglieder und sonstige Personen, die sich um den Verein oder den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben, zu Eh­renmitgliedern bestellen.

(4) Die Zahl der Mitglieder ist nicht beschränkt.

(5) Mitglieder sind verpflichtet, sich in die Vereinsarbeit durch persönliches Engagement einzubringen und alle vertraulichen Mitteilungen auch nach Erlöschen der Mitgliedschaft geheimzuhalten.

(6) Der Vorstand kann Partnerschaften begründen und beenden.

(7) Partner des Vereins können natürliche Personen, juristische Perso­nen des öffent­lichen oder des Privatrechts oder Personenhandelsgesellschaften sein, die nicht Mitglied des Vereins sind und eine jährliche Zuwendung mindestens in Höhe des Mitgliedsbeitrags leisten. Über die Begründung und Beendigung des Partnerstatus entscheidet der Vorstand.

§ 4
Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags und des­sen Fälligkeit werden vom Vorstand bestimmt und in einer Beitragstabelle festgelegt.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mit­gliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein und durch Übergang in den Partnerstatus. Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen endet darüber hinaus mit ihrem Tod, die von juristischen Personen des Privatrechts und von Personenhandelsgesellschaften mit ihrer Li­quidation – maßgebend ist der Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses – oder mit dem Zeitpunkt, in dem über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Ein­haltung einer Frist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mah­nung mit der Zahlung des Beitrags ganz oder teilweise im Rückstand ist. Das zweite Mahnschreiben muss einen Hinweis auf die bevor­stehende Streichung enthalten. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Ab­sendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate ver­strichen sind. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Mahnschreibens folgenden Tag. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Durch die Streichung des Mitglieds wird seine Ver­pflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge nicht be­rührt.

(4) Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in schwer­wiegender Weise den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Aus­schluss entscheidet der Vorstand. Vor der Be­schlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gele­genheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Be­schluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Vorstands- und Beirats­mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

(5) Die Mitgliedschaft endet und geht in den Partnerstatus über, wenn ein Mitglied über den Zeitraum eines Jahres hinweg seiner Verpflichtung nach § 3 Abs. 5 nicht nachkommt. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 entscheidet der Vorstand. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.

(6) Für Mahnschreiben und sonstige Mitteilungen nach Absatz 3 und 4 gilt § 13 Ab­satz 3 Satz 3 entsprechend.

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III. Vereinsorgane

§ 6
Organe

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand;
b)  der Beirat;
c) die Mitgliederversammlung.

§ 7
Zusammensetzung des Vorstands,
Bestellung der Vorstandsmitglieder

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei gleichbe­rechtigten Mitgliedern.

(2) Der Vorstand wird vom Beirat auf die Dauer von fünf Jah­ren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmit­glieder sowie Gesellschafter und Organe von Vereinsmitgliedern. Mitglied des Vor­stands können nur natürliche Personen sein.

(3) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch

a) Ablauf seiner Amtszeit; das Mitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt;
b)  Tod;
c)  Amtsniederlegung; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich unter Ein­haltung einer Frist von einem Monat gegenüber dem Verein zu erklä­ren.

(4)  Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind unverzüglich zur Ein­tragung in das Vereinsregister anzumelden.

§ 8
Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Ver­einsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a) Vorbereitung der Beiratssitzungen und der Mitgliederversammlungen so­wie Aufstellung der Tagesordnungen;
b) Einberufung der Beiratssitzungen und der Mitgliederversammlungen;
c) Ausführung der Beschlüsse des Beirats und der Mitgliederversammlun­gen;
d)  Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie deren Streichung von der Mitgliederliste;
e) Feststellung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5.

(2) Die genaue Abgrenzung der Geschäftsbereiche unter den Vorstandsmitgliedern erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Über wichtige Ereignisse, die einen Ge­schäftsbereich betreffen, ist das andere Vorstandsmitglied unverzüglich zu unter­richten.

(3) Widerspricht ein Vorstandmitglied der Maßnahme eines anderen Vorstands­mit­glieds, so hat diese zunächst zu unterbleiben. Auf Antrag eines Vor­standsmit­glieds entscheidet der Beirat über die Durchführung der Maßnahme. Zu außer­gewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen ist die vorherige Zu­stimmung des Beirats erforderlich.

§ 9
Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege einberufen werden. In jedem Fall ist eine zweiwöchige Einberufungsfrist einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Einberufung kann von jedem Vorstands­mitglied vorgenommen werden.

(2) Die Vorstandssitzung leitet das Vorstandsmitglied, welches die Sitzung einbe­rufen hat. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder an­wesend sind. Beschlüsse werden einstimmig gefasst. Kommt eine Einigung zwischen den beiden Vorstandsmitgliedern nicht zustande, wird die Angelegen­heit auf Antrag eines Vorstandsmitglieds dem Beirat zur Beschlussfassung übertragen. Die Be­schlüsse des Vor­stands sind schriftlich niederzulegen und von beiden Vorständen zu unter­zeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung und die gefassten Beschlüsse enthalten.

(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem, fernmündlichem oder elektro­nischem Wege gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem widerspricht. Die im Sinne des Satzes 1 gefassten Beschlüsse sind stets schriftlich niederzu­legen und von beiden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 10
Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vor­stands gemeinsam vertreten. Durch Beschluss des Beirats kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis und/oder Be­freiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

§ 11
Beirat

(1) Der Beirat besteht aus den sieben Gründungsmitgliedern des Vereins.

(2) Das Amt eines Beiratsmitglieds endet durch

a)  Tod;
b) Amtsniederlegung; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich unter Ein­haltung einer Frist von einem Monat gegenüber dem Verein zu erklä­ren.

Scheidet ein Mitglied des Beirats aus, so bestimmen die verbleibenden Beirats­mitglieder einen Nachfolger durch Kooption.

(3)  Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Ver­einsangelegenheiten zu beraten. Darüber hinaus beschließt er über

a) Erteilung der Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaß­nahmen; hierzu gehören insbesondere

    • die Aufnahme von Darlehen ab einem Betrag von 500,– EUR;
    • die Beteiligung an Gesellschaften;
    • der An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;

weitere außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen können vom Bei­rat festgelegt werden;
b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 3 Absatz 3);
c) die Höhe und die Fälligkeit der von den Vereinsmitgliedern zu entrichtenden Beiträge (§ 4 Absatz 1);
d) die Bestellung von Vorstandsmitgliedern (§ 7 Absatz 2);
e) die Erteilung von Einzelvertretungsbefugnis sowie die Befreiung von Mitglie­dern des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB (§ 10);

(4) Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Beiratssitzungen teil. Ihnen kommt Stimmrecht zu. Sie sind im kalenderjährlichen Wechsel Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Beirats. Der Beirat bestimmt, welches der beiden Vorstandsmitglieder erstmalig den Vorsitz innehat.

Eine Beiratssitzung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, mindestens jedoch alle zwei Jahre. Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder elektronisch mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beirats­mitglieder die Einbe­rufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Ver­langen inner­halb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglie­der, die die Berufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen. Die erstmalige Einberufung des Beirats erfolgt durch beide Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.

(5) Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden des Beirats, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Beirats, geleitet.

(6) Der Beirat entscheidet durch Beschlussfassung. Der Beirat ist be­schluss­fähig, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder und ein Vorstands­mitglied anwesend sind. Bei der Beschluss­fassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim­men. Bei Stim­mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Beirats­sitzung. Der Vorsitzende kann auch bestimmen, dass Beschlüsse im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage im Wege der elektronischen Medien gefasst werden, wenn kein Beiratsmitglied widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung, eine telefonische Abstimmung oder eine Abstimmung im Wege der elektronischen Medien durch­geführt, so ist in der vom Vorsitzenden den übrigen Beiratsmitgliedern zuzu­leitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Die Stimmab­gabe von Beiratsmitgliedern bzw. ihr Widerspruch gegen die schriftliche Ab­stimmung, die telefonische Abstimmung oder die Abstimmung im Wege der elektronischen Medien, die nicht fristgemäß erfolgt, bleibt unberücksichtigt. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(7) Die in Sitzungen gefassten Beschlüsse des Beirats sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben. Das Ergebnis der Ab­stimmung im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage im Wege der elektronischen Medien ist allen Beiratsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

§ 12
Mitgliederversammlung

Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über die Entwicklung des Vereins und seiner Aktivitäten. Die Mitgliederversammlung ist im Übrigen ausschließlich zuständig für

a) Satzungsänderungen (§ 14 Absatz 4 lit. a));
b) die Auflösung des Vereins (§ 14 Absatz 4 lit. b));
c) die Entscheidung über den Ausschluss von Vorstands- oder Beiratsmitgliedern (§ 5 Abs. 4);
d)  weitere, ihr vom Beirat zur Entscheidung übertragene Angelegenheiten.

§ 13
Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Ver­eins erfordert, mindestens jedoch alle zwei Jahre.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden auf An­trag eines Vorstands- oder Beiratsmitglieds oder wenn dies mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

(3)  Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse ge­richtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der jeweilige Vorsitzende des Beirats. Stellvertretender Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der jeweilige stellvertretende Vorsitzende des Beirats.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimm­berechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – hat eine Stimme. Die Beschlüsse be­dürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim­men; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Abweichend von Satz 2 ist bei folgenden Beschlüssen eine Mehrheit von drei Vierteln der abge­gebenen gültigen Stimmen erforderlich:

a)  Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Ver­einszwecks;
b)  Beschlüsse über die Auflösung des Vereins.

(5) Bei der Beschlussfassung kann sich ein Mitglied durch ein anderes Mitglied ver­treten lassen. Die Vollmachten bedürfen der Schriftform und sind für jede Mit­gliederversammlung gesondert zu erteilen.

(6) Der Vorsitzende des Beirats kann auch bestimmen, dass Beschlüsse außerhalb der Mitgliederversammlung im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage im Wege der elektronischen Medien gefasst werden, wenn kein Vereinsmitglied widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung, eine telefonische Abstimmung oder eine Abstimmung im Wege der elektronischen Medien durch­geführt, so ist in der vom Vorsitzenden den übrigen Vereinsmitgliedern zuzu­leitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Die Stimmab­gabe von Vereinsmitgliedern bzw. ihr Widerspruch gegen die schriftliche Ab­stimmung, die telefonische Abstimmung oder die Abstimmung im Wege der elektronischen Medien, die nicht fristgemäß erfolgt, bleibt unberücksichtigt. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. § 13 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 15
Niederschrift über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung

Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 16
Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins ist Bamberg

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IV. Auflösung des Vereins

§ 17
Auflösung des Vereins

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt sein Vermö­gen je zur Hälfte an Herrn Oliver Petersen, Mittlerer Kirchhaldenweg 3B, 70195 Stuttgart sowie an Herrn Thomas Suchoweew, Rothenbühlstraße 1, 96163 Gundelsheim                                  .

(2) Ein Anspruch der anderen Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen bei Liquidation oder Beendigung des Vereins besteht nicht.

§ 18
Liquidation

Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren. Die §§ 7 bis 10 gelten während der Liquidation entsprechend.

Bamberg, den 06.05.2014

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Hier können Sie die Satzung als PDF laden. Einfach auf den Link klicken: MNC_Satzung_140506.pdf

Satzung Makler Nachfolger Club

Hier können Sie sich die Beitragstabelle als PDF laden. Einfach auf den Link klicken: MNC_Beitragstabelle_140623.pdf


Beitragstabelle Makler Nachfolger Club

Wenn sich der Makler oder Inhaber zurückziehen möchte, aber keinen geeigneten Nachfolger findet, droht nicht selten die Geschäftsaufgabe.