des Vereins mit dem Namen
Makler Nachfolger Club
mit Sitz in 96163 Gundelsheim
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I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Name, Sitz, Eintragung
(1) Der Verein führt den Namen: Makler Nachfolger Club e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in 96163 Gundelsheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg eingetragen.
§ 2
Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Beratung der Vereinsmitglieder in Fragen der Nachfolgeregelung von Maklerunternehmen oder einzelnen Maklern im Finanz- und/oder Versicherungsbereich, die jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt ihr Unternehmen oder ihren Kundenbestand an einen Dritten veräußern oder übertragen wollen.
(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
- Mitwirkung und Beratung bei der Suche nach geeigneten Nachfolgern;
- Vermittlung geeigneter Kooperationspartner (Rechtsanwälte, Steuerberater, Unternehmensberater, Personalberater);
- den Ausgleich der verschiedenartigen Interessen unter seinen Mitgliedern und Gruppen;
- die Aufnahme und Pflege von Beziehungen zu fachverwandten Vereinigungen und Einrichtungen im In- und Ausland;
- den Aufbau und die Pflege einer Kommunikationsplattform;
- der Gewinnung von Informationen und Erkenntnissen und deren Verbreitung unter den Mitgliedern sowie die Durchführung von Informationsveranstaltungen;
- die umfassende Öffentlichkeitsarbeit für alle Formen und Produkte aus der Finanzdienstleistung, vor allem im Rahmen der Durchführung und Organisation von Vortragsveranstaltungen, Workshops und Seminaren sowie der Herausgabe von Publikationen aller Art.
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II. Mitgliedschaft
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft und Partnerschaften
(1) Die Mitgliedschaft können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie Personenhandelsgesellschaften erwerben, soweit sie die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen aufgrund eines schriftlichen Antrags, der enthalten soll:
a) bei natürlichen Personen:
den Namen, den Beruf, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers;
b) bei juristischen Personen und Personenhandels-gesellschaften:
die Firma bzw. den Namen, den Sitz, die Branche, die Postanschrift sowie die vertretungsberechtigten Organe des Antragstellers.
Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden.
(3) Der Beirat kann Mitglieder und sonstige Personen, die sich um den Verein oder den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern bestellen.
(4) Die Zahl der Mitglieder ist nicht beschränkt.
(5) Mitglieder sind verpflichtet, sich in die Vereinsarbeit durch persönliches Engagement einzubringen und alle vertraulichen Mitteilungen auch nach Erlöschen der Mitgliedschaft geheimzuhalten.
(6) Der Vorstand kann Partnerschaften begründen und beenden.
(7) Partner des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen oder des Privatrechts oder Personenhandelsgesellschaften sein, die nicht Mitglied des Vereins sind und eine jährliche Zuwendung mindestens in Höhe des Mitgliedsbeitrags leisten. Über die Begründung und Beendigung des Partnerstatus entscheidet der Vorstand.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit werden vom Vorstand bestimmt und in einer Beitragstabelle festgelegt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein und durch Übergang in den Partnerstatus. Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen endet darüber hinaus mit ihrem Tod, die von juristischen Personen des Privatrechts und von Personenhandelsgesellschaften mit ihrer Liquidation – maßgebend ist der Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses – oder mit dem Zeitpunkt, in dem über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags ganz oder teilweise im Rückstand ist. Das zweite Mahnschreiben muss einen Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Mahnschreibens folgenden Tag. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Durch die Streichung des Mitglieds wird seine Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge nicht berührt.
(4) Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in schwerwiegender Weise den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Vorstands- und Beiratsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
(5) Die Mitgliedschaft endet und geht in den Partnerstatus über, wenn ein Mitglied über den Zeitraum eines Jahres hinweg seiner Verpflichtung nach § 3 Abs. 5 nicht nachkommt. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 entscheidet der Vorstand. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.
(6) Für Mahnschreiben und sonstige Mitteilungen nach Absatz 3 und 4 gilt § 13 Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
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III. Vereinsorgane
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand;
b) der Beirat;
c) die Mitgliederversammlung.
§ 7
Zusammensetzung des Vorstands,
Bestellung der Vorstandsmitglieder
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird vom Beirat auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder sowie Gesellschafter und Organe von Vereinsmitgliedern. Mitglied des Vorstands können nur natürliche Personen sein.
(3) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch
a) Ablauf seiner Amtszeit; das Mitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt;
b) Tod;
c) Amtsniederlegung; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gegenüber dem Verein zu erklären.
(4) Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
§ 8
Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Vorbereitung der Beiratssitzungen und der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnungen;
b) Einberufung der Beiratssitzungen und der Mitgliederversammlungen;
c) Ausführung der Beschlüsse des Beirats und der Mitgliederversammlungen;
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie deren Streichung von der Mitgliederliste;
e) Feststellung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5.
(2) Die genaue Abgrenzung der Geschäftsbereiche unter den Vorstandsmitgliedern erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Über wichtige Ereignisse, die einen Geschäftsbereich betreffen, ist das andere Vorstandsmitglied unverzüglich zu unterrichten.
(3) Widerspricht ein Vorstandmitglied der Maßnahme eines anderen Vorstandsmitglieds, so hat diese zunächst zu unterbleiben. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds entscheidet der Beirat über die Durchführung der Maßnahme. Zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen ist die vorherige Zustimmung des Beirats erforderlich.
§ 9
Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege einberufen werden. In jedem Fall ist eine zweiwöchige Einberufungsfrist einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Einberufung kann von jedem Vorstandsmitglied vorgenommen werden.
(2) Die Vorstandssitzung leitet das Vorstandsmitglied, welches die Sitzung einberufen hat. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden einstimmig gefasst. Kommt eine Einigung zwischen den beiden Vorstandsmitgliedern nicht zustande, wird die Angelegenheit auf Antrag eines Vorstandsmitglieds dem Beirat zur Beschlussfassung übertragen. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und von beiden Vorständen zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung und die gefassten Beschlüsse enthalten.
(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem, fernmündlichem oder elektronischem Wege gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem widerspricht. Die im Sinne des Satzes 1 gefassten Beschlüsse sind stets schriftlich niederzulegen und von beiden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 10
Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Durch Beschluss des Beirats kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
§ 11
Beirat
(1) Der Beirat besteht aus den sieben Gründungsmitgliedern des Vereins.
(2) Das Amt eines Beiratsmitglieds endet durch
a) Tod;
b) Amtsniederlegung; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gegenüber dem Verein zu erklären.
Scheidet ein Mitglied des Beirats aus, so bestimmen die verbleibenden Beiratsmitglieder einen Nachfolger durch Kooption.
(3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Darüber hinaus beschließt er über
a) Erteilung der Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen; hierzu gehören insbesondere
- die Aufnahme von Darlehen ab einem Betrag von 500,– EUR;
- die Beteiligung an Gesellschaften;
- der An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;
weitere außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen können vom Beirat festgelegt werden;
b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 3 Absatz 3);
c) die Höhe und die Fälligkeit der von den Vereinsmitgliedern zu entrichtenden Beiträge (§ 4 Absatz 1);
d) die Bestellung von Vorstandsmitgliedern (§ 7 Absatz 2);
e) die Erteilung von Einzelvertretungsbefugnis sowie die Befreiung von Mitgliedern des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB (§ 10);
(4) Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Beiratssitzungen teil. Ihnen kommt Stimmrecht zu. Sie sind im kalenderjährlichen Wechsel Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Beirats. Der Beirat bestimmt, welches der beiden Vorstandsmitglieder erstmalig den Vorsitz innehat.
Eine Beiratssitzung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, mindestens jedoch alle zwei Jahre. Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder elektronisch mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Berufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen. Die erstmalige Einberufung des Beirats erfolgt durch beide Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
(5) Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden des Beirats, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Beirats, geleitet.
(6) Der Beirat entscheidet durch Beschlussfassung. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder und ein Vorstandsmitglied anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Beiratssitzung. Der Vorsitzende kann auch bestimmen, dass Beschlüsse im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage im Wege der elektronischen Medien gefasst werden, wenn kein Beiratsmitglied widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung, eine telefonische Abstimmung oder eine Abstimmung im Wege der elektronischen Medien durchgeführt, so ist in der vom Vorsitzenden den übrigen Beiratsmitgliedern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Die Stimmabgabe von Beiratsmitgliedern bzw. ihr Widerspruch gegen die schriftliche Abstimmung, die telefonische Abstimmung oder die Abstimmung im Wege der elektronischen Medien, die nicht fristgemäß erfolgt, bleibt unberücksichtigt. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(7) Die in Sitzungen gefassten Beschlüsse des Beirats sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben. Das Ergebnis der Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage im Wege der elektronischen Medien ist allen Beiratsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.
§ 12
Mitgliederversammlung
Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über die Entwicklung des Vereins und seiner Aktivitäten. Die Mitgliederversammlung ist im Übrigen ausschließlich zuständig für
a) Satzungsänderungen (§ 14 Absatz 4 lit. a));
b) die Auflösung des Vereins (§ 14 Absatz 4 lit. b));
c) die Entscheidung über den Ausschluss von Vorstands- oder Beiratsmitgliedern (§ 5 Abs. 4);
d) weitere, ihr vom Beirat zur Entscheidung übertragene Angelegenheiten.
§ 13
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch alle zwei Jahre.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden auf Antrag eines Vorstands- oder Beiratsmitglieds oder wenn dies mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der jeweilige Vorsitzende des Beirats. Stellvertretender Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der jeweilige stellvertretende Vorsitzende des Beirats.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – hat eine Stimme. Die Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Abweichend von Satz 2 ist bei folgenden Beschlüssen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich:
a) Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks;
b) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins.
(5) Bei der Beschlussfassung kann sich ein Mitglied durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vollmachten bedürfen der Schriftform und sind für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
(6) Der Vorsitzende des Beirats kann auch bestimmen, dass Beschlüsse außerhalb der Mitgliederversammlung im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage im Wege der elektronischen Medien gefasst werden, wenn kein Vereinsmitglied widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung, eine telefonische Abstimmung oder eine Abstimmung im Wege der elektronischen Medien durchgeführt, so ist in der vom Vorsitzenden den übrigen Vereinsmitgliedern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Die Stimmabgabe von Vereinsmitgliedern bzw. ihr Widerspruch gegen die schriftliche Abstimmung, die telefonische Abstimmung oder die Abstimmung im Wege der elektronischen Medien, die nicht fristgemäß erfolgt, bleibt unberücksichtigt. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. § 13 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 15
Niederschrift über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung
Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 16
Gerichtsstand
Gerichtsstand des Vereins ist Bamberg
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IV. Auflösung des Vereins
§ 17
Auflösung des Vereins
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt sein Vermögen je zur Hälfte an Herrn Oliver Petersen, Mittlerer Kirchhaldenweg 3B, 70195 Stuttgart sowie an Herrn Thomas Suchoweew, Rothenbühlstraße 1, 96163 Gundelsheim .
(2) Ein Anspruch der anderen Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen bei Liquidation oder Beendigung des Vereins besteht nicht.
§ 18
Liquidation
Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren. Die §§ 7 bis 10 gelten während der Liquidation entsprechend.
Bamberg, den 06.05.2014
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Hier können Sie die Satzung als PDF laden. Einfach auf den Link klicken: MNC_Satzung_140506.pdf
Hier können Sie sich die Beitragstabelle als PDF laden. Einfach auf den Link klicken: MNC_Beitragstabelle_140623.pdf