Maklerbestand kaufen und Risiken

Transaktionsrisiko Maklerbestand kaufen: Risiken beim An- und Verkauf von Maklerbeständen.

Maklerbestand kaufenAutor:

Sven Ratzke Geschäftsführer for Broker GmbH assekuradeur, Nürnberger Straße 47, 01187 Dresden info@4broker.de Tel: 0351-41388200 www.4broker.de

 

Vor dem „wohlverdienten Ruhestand“ wartet auf den Rentner in spe noch ein Stück Arbeit: Der in Jahrzehnten aufgebaute und gepflegte Bestand muss möglichst gewinnbringend verkauft werden. Wie bei jedem Handelsgeschäft gibt es eine Käufer- und eine Verkäuferperspektive, die sich gewöhnlich unterscheiden. Die Verkäuferperspektive mag etwas emotionsbeladener sein, da der Verkäufer insbesondere für treue, langjährige Kunden auch weiterhin eine optimale Betreuung gewährleisten möchte, er sie also an einen seriösen Käufer übergeben will. Schließlich ist der Bestand eine Art Lebenswerk des Verkäufers, von dem er sich trennt.

Für den Käufer gibt es diesen Bezug noch nicht. Für ihn birgt der Ankauf – jenseits der Gefahr, einen unangemessenen Preis zu bezahlen – künftige Risiken; genauer gesagt: Haftungsrisiken.

Vermögensschaden-Haftpflicht (VSH)

Im Mai 2007 wurde in der Bundesrepublik die verpflichtende VSH für Versicherungsmakler gesetzlich vorgeschrieben. Der laufende VSH-Vertrag sichert den Makler gegen Haftungsansprüche, die „aus dem Bestand heraus“, also seitens der von ihm betreuten Kunden gegen ihn geltend gemacht werden. Dies ist allerdings nur ein für den Makler angenehmer Sekundäreffekt, denn der erklärte, vorrangige Zweck einer verpflichtenden VSH war und ist der Konsumentenschutz.

Die VSH „funktioniert“ wie jede Haftpflicht-Versicherung: Sie dient der Abwehr unberechtigter Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und der Befriedigung berechtigter Ansprüche. Wird die VSH beendet – was in der Regel der Fall sein wird, wenn ein Bestand verkauft wurde und das Gewerbe, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr ausgeübt wird –, beginnt die Nachmeldefrist (auch „Nachhaftung“ genannt), die sicherstellt, dass Ansprüche gedeckt sind, die erst nach Versicherungsablauf geltend gemacht werden (weil sie erst dann bekannt werden), aber aus Verstößen herrühren, die noch während der Vertragslaufzeit passiert sind. Dies ist die logische Konsequenz aus dem Verstoßprinzip, das der VSH im Bereich der Versicherungs- und Finanzanlagen-Vermittlung hierzulande zu Grunde gelegt hat. Der Gesetzgeber scheint hier hinreichend Vorsorge getroffen zu haben, als er für die VSH-Pflichtversicherung – also für die Tätigkeitsbereiche § 34 d, § 34 e, § 34 f und § 34 h GewO die unbegrenzte Nachhaftung gesetzlich vorgeschrieben hat.

Der Ausdruck „unbegrenzte Nachhaftung“ klingt vertrauenerweckend, doch die Risiken liegen beim Ankauf eines fremden Bestandes im Detail.

Käufer-Risiko Nachhaftung

Es ist zu unterscheiden, wie ein Bestand vom Verkäufer auf den Käufer übergehen soll:

Share-Deal

 Wurde die bisherige Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. einer GmbH) geführt, können einfach die Anteile dieser Gesellschaft übertragen werden. Mit den Anteilen geht der Bestand über. Da sich im Außenverhältnis zu den jeweiligen Kunden oder Mandanten nichts ändert, ist diese Übertragung insbesondere im Hinblick auf die Zustimmung der Kunden oder datenschutzrechtlicher Fragen unproblematisch. Allerdings wird mit den Anteilen auch die volle Haftung für alle Verbindlichkeiten aus der Vortätigkeit des Verkäufers übernommen. Zwar besteht unter dessen alter Haftpflichtversicherung grundsätzlich noch Versicherungsschutz für seine Fehler. Relevant für diese Haftung für Altfehler ist aber jeweils der Versicherungsschutz im Zeitpunkt der Fehlerbegehung. Hieraus ergibt sich die Gefahr, dass die frühere Versicherungssumme nicht ausreichend hoch war oder der Versicherungsschutz – z. B. durch wissentliches oder vorsätzliches Handeln – verwirkt wurde. Die neue Haftpflichtversicherung, die der Erwerber für die übernommene Gesellschaft abschließen kann, ist für die Alt-Fälle grundsätzlich nicht eintrittspflichtig, wenn hier keine – aber nur selten akzeptierte – Sonderlösung mit dem Versicherer gefunden wird.

In ganz praktischer Hinsicht ist es zudem wichtig, sich nicht nur den zuletzt bestehenden Versicherungsschutz, sondern vielmehr den ganzen Versicherungsverlauf seit Bestehen der Gesellschaft (wegen der langen Nachhaftungszeit jedenfalls für die letzten 10 Jahre) nachweisen zu lassen, damit im Schadenfall die verantwortlichen Versicherer überhaupt ermittelt und kontaktiert werden können.

Der Käufer sollte die Aushändigung von Kopien des VSH-Vertrages und sämtlicher Vorverträge des Verkäufers zur Bedingung seines Erwerbs des fremden Bestandes machen.

Asset-Deal

Ein Asset-Deal vermeidet die vollständige Haftungsübernahme. Allerdings müssen die gesamten Wirtschaftsgüter und alle Verträge (insbesondere auch die den Bestand bildenden Einzelverträge mit den jeweiligen Kunden) übertragen werden, was mühsam und rechtlich anspruchsvoll ist und datenschutz- und standesrechtlich zudem einer entsprechenden Einwilligung der Mandanten bedarf. In der Praxis werden die Erwerber, welche den Bestand als „Wirtschaftsgut“ gekauft haben, häufig für Fehler ihrer Vorgänger, der Veräußerer, in Anspruch genommen. Häufig liegt dem eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung oder ein Fehlverständnis der genauen Vertragsverhältnisse auf Seiten des Anspruchsstellers zugrunde. Die Rechtsprechung hilft den betroffenen Mandanten allerdings häufig dadurch, dass eine Rechtsscheinhaftung, ein Schuldbeitritt des Übernehmers oder eine Vertragsübernahme durch diesen angenommen wird.

Dies kann für den Übernehmer sehr unangenehm sein, da er so nicht nur für Fehler seines Vorgängers haften soll, sondern auch sein (ab Übernahme greifender) Versicherungsschutz schon in zeitlicher Hinsicht für die früheren Fehler des Verkäufers nicht greift. Der Käufer hat also das erhebliche Risiko, in Anspruch genommen zu werden ohne hierfür versichert zu sein. Ihm bleibt dann nur noch der Regress beim Verkäufer, dessen Solvenz Risiko der Käufer damit im Ergebnis (neben dem Zeit- und Kostenaufwand) zu tragen hat.

Um den Folgen solcher möglichen Schwierigkeiten vorzubeugen, wäre es für den Käufer sinnvoll, seine eigene VSH-Police um eine Subsidiär-Deckung speziell für den erworbenen Bestand zu erweitern. Eine solche Deckung bieten die VSH-Versicherer in Deutschland aber nicht standardmäßig an. Es wird also vom Einzelfall abhängen, ob eine solche Deckung möglich ist und, falls ja, was sie kostet.

Notwendigkeit der Bestandsaufnahme

Doch all diese Vorsichtsmaßnahmen ersparen es dem Käufer nicht, in angemessener Zeit – also möglichst schnell unmittelbar nach dem Erwerb – den „neuen“ Bestand durch zu arbeiten, um Fehler oder Versäumnisse in den Verträgen aufzudecken, deren Behebung nunmehr die Aufgabe des Käufers ist.

Dies gilt schon deshalb, weil immer dann, wenn ein Fehler bei rechtzeitiger Tätigkeit des Folgeberaters noch zu korrigieren gewesen wäre, Vor- und Folgeberater als Gesamtschuldner haften. Immerhin ist diese gemeinsame Haftung beider Berater unter dem aktuellen Haftpflichtversicherungsvertrag des Käufers versichert.

Sven Ratzke

Maklerbestand kaufen und Risiken

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